Google Maps Generator von on-projects

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ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen
Revermann Veranstaltungstechnik (Jona Revermann) (nachfolgend REVERMANN VT genannt) und ihren
Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von
Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von REVERMANN VT zum
Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine
Gültigkeit.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote von REVERMANN VT sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der
Schriftform oder der mündlichen Zusage.
2. REVERMANN VT ist in der Entscheidung über die Annahme frei.


II. Vermietung von Gegenständen


§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von REVERMANN VT
(Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von REVERMANN VT (Mietende)
ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, REVERMANN VT oder ein Dritter den Transport durchführt.


§ 2 Vergütung
1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültige Mietpreis von
REVERMANN VT als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal,
die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.


§ 3 Transport
1. Soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde, schuldet REVERMANN VT nicht den Transport der Mietgegenstände.
Übernimmt REVERMANN VT den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen
REVERMANN VT und dem Kunden, kann REVERMANN VT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte
durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt REVERMANN VT den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für
etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der
REVERMANN VT gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem REVERMANN VT
dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.


§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren. Die Stornierung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung, unberechtigten Kündigung oder des unberechtigten Vertragsrücktritts ist der Kunde
verpflichtet:
- bei Stornierung bis 60 Tage vor Mietbeginn: 20 %
- bei Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40 %
- bei Stornierung bis 10 Tage vor Mietbeginn: 60 %
der gesamten Vergütung gemäß § 2, als Schadensersatz an REVERMANN VT zu zahlen. Für den Zeitpunkt der
Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei REVERMANN VT maßgeblich. Die
Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass REVERMANN VT kein Schaden oder ein
Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.


§ 5 Zahlung
1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten
Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. REVERMANN VT ist zur
Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung
verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei REVERMANN VT maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen
i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle
weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.


§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von REVERMANN VT vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und
dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch
technisch geschultes Personal erfordern.
2. REVERMANN VT wird die Mietgegenstände in ihrem Lager lt. den Öffnungszeiten in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel
oder eine etwaige Unvollständigkeit REVERMANN VT unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung
oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass
der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. IV. § 1.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so
kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel
selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur
- verpflichtet ist. REVERMANN VT kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines
gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung
nur während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. REVERMANN VT kann die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu,
wenn der Nachbesserungsversuch von REVERMANN VT erfolglos geblieben ist oder REVERMANN VT die
Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder
zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn
der Kunde den Mangel REVERMANN VT zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6
Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der
Kunde REVERMANN VT zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des
Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände
in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von
REVERMANN VT empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur
im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch REVERMANN
VT erfolgt, hat der Mieter REVERMANN VT zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
REVERMANN VT haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände.


§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch REVERMANN VT , ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für
typische, vorhersehbare Schäden, haftet REVERMANN VT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch REVERMANN VT , ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von
REVERMANN VT .
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen
Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).


§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von REVERMANN VT
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern
(Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von REVERMANN VT zu vereinbaren.
Soweit REVERMANN VT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird, hat der Kunde REVERMANN VT von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.


§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von REVERMANN
VT gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs
entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle
von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen
Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von REVERMANN VT
angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.


§ 10 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren REVERMANN VT und der Kunde, dass REVERMANN VT die Versicherung übernimmt, hat der Kunde
REVERMANN VT die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt REVERMANN VT die Versicherung nicht, hat der
Kunde REVERMANN VT den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, REVERMANN VT unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr
derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre REVERMANN VT zuzuordnen sind.


§ 12 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von REVERMANN VT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des
Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu
entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.


§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von
REVERMANN VT während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und
anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von REVERMANN VT
abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. REVERMANN VT behält sich die
eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als
Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde REVERMANN VT hiervon unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Die Fortsetzung de s Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die
vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten
Vergütung zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der
Kunde REVERMANN VT den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass REVERMANN VT kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der
Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. REVERMANN VT erteilt auf Wunsch des Kunden
Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu
haben, ist REVERMANN VT ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.


III. Verkauf von Gegenständen


§ 1 Preise
1. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.


§ 2 Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt REVERMANN VT Transportmittel und Transportwege, ohne dafür
verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
2. REVERMANN VT darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die
Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so dann REVERMANN VT die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von REVERMANN VT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur
als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von
REVERMANN VT verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In
diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von REVERMANN VT eintreten, die zu einer Verzögerung der
Leistung führen und die Ware von REVERMANN VT nicht beschafft werden kann, ist REVERMANN VT berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat REVERMANN VT sich dazu zu erklären, ob REVERMANN VT von
dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der
Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens
vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er REVERMANN VT
eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch REVERMANN VT , ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet REVERMANN VT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch REVERMANN VT , ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
verursacht worden sind.


§ 3 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur,
den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden
über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von REVERMANN VT über
Warenlieferungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug.
2. Im übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich REVERMANN VT das Eigentum an der Ware bis
zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich
REVERMANN VT das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, REVERMANN VT einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie
den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde REVERMANN VT unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. REVERMANN VT ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder
bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er
tritt REVERMANN VT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. REVERMANN VT nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist
der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. REVERMANN VT behält sich jedoch vor, die Forderung
selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von REVERMANN
VT . Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die REVERMANN VT nicht gehören, so erwirbt REVERMANN VT an
der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von REVERMANN VT gelieferten Ware zu den sonstigen
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen REVERMANN VT nicht gehörenden Gegenständen, vermischt
wird.


§ 6 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die
Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt.
Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Mängelhaftung von REVERMANN VT . Rechte aus § 444 BGB (Haftungsausschluß) bleiben unberührt.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet REVERMANN VT für Mängel neuer Gegenstände mit
folgender Maßgabe Gewähr:
3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von REVERMANN VT die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich
anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel
war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen
schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.


§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch REVERMANN VT , ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet REVERMANN VT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch REVERMANN VT , ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht
worden sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei REVERMANN VT zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.


IV. Form/Schlussbestimmungen


§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie
(Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.


§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag
einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen REVERMANN VT und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von REVERMANN VT . Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im
Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von REVERMANN VT ausschließlicher
Gerichtsstand.